Energieberatung für effizientes, nachhaltiges und komfortables Wohnen
 

Andreas Herrmann
Söltener Landweg 65
46284 Dorsten
Tel.: 02362 819585
 

 


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Förderübersicht

Förderübersicht – Stand Januar 2024

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist zum 01. Januar 2024 auch die überarbeitete BEG-Förderrichtlinie in Kraft getreten. Ab spätestens 2028 ist die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien beim Heizen verpflichtend.




1) Förderung des Heizungstausches

Bedingungen und Fördersätze:


• Grundförderung: 30 % für den Einbau neuer Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden • Effizienz-Bonus: +5 % für Wärmepumpen, die Wasser, Erdreich, Abwasser oder natürliche Kältemittel als Wärmequelle nutzen
• Emissionsminderungszuschlag: +2.500 € für Biomasseheizungen mit einem Staubemissionswert = 2,5 mg/m³
• Klimageschwindigkeits-Bonus: +20 % (bis 31.12.2028) für selbstnutzende Eigentümer:innen, die alte Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen bzw. über 20 Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen austauschen
• Einkommensabhängiger Bonus: +30 % für selbstnutzende Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €

Alle Boni können kombiniert werden, der maximale Fördersatz beträgt jedoch 70 %.

Hinweis für Vermieter:innen:

• Erhalten ebenfalls die Grundförderung, den Effizienz-Bonus bzw. den Emissionsminderungszuschlag.
• Kosten, die durch Fördermittel abgedeckt werden, dürfen nicht über die Miete umgelegt werden.

Maximal förderfähige Ausgaben:

• 30.000 € für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit
maximale Förderung (70 %) = 21.000 € (ggf. zzgl. 2.500 € Zuschlag)
• 15.000 € für jede 2.–6. Wohneinheit
• 8.000 € ab der 7. Wohneinheit
• Für Nichtwohngebäude: Bemessung nach Quadratmeterzahl der förderfähigen Fläche




2) Förderung weiterer Effizienzmaßnahmen

Bedingungen und Fördersätze:


• Grundförderung: 15 % für Dämmung, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung
• iSFP-Bonus: +5 % bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans
• Maximal förderfähige Ausgaben:
     o Mit iSFP: bis 60.000 € pro Wohneinheit

     o Ohne iSFP: bis 30.000 € pro Wohneinheit

• Hinweis: Ab dem 07. August 2024 wird die Erstellung des iSFP nur noch mit 50 % durch das BAFA gefördert.


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